Novelliertes GEG & BEG

Aktuelle Fördersätze gelten seit 1. Januar 2024.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Anforderungen an
die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die
Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt
die Sanierung von Gebäuden mit Maßnahmen, die
dauerhaft den Energieverbrauch senken.


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Die letzten Neuerung 

Ein Heizungstausch wird mit bis zu 70 % der Kosten bezuschusst,
wenn die Grundförderung (30 %) und verschiedene
Boni kombiniert werden.

  • 30 % Grundförderung bei Umstieg auf klimafreundliche
    Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien (Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasseheizung, Brennstoffzellenheizung und weitere EE-Heizungen)
  • 70 % Förderhöchstsatz: Die Grundförderung und die verschiedenen
    Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren.
  • 20 % Klimageschwindigkeitsbonus gibt es, wenn die noch funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder die mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche
    Heizung ersetzt wird.


WICHTIG: Die BEG-Anträge dürfen erst nach Beauftragung der
Umbaumaßnahmen gestellt werden.


Antragstellung für private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
und für Wohneigentümergemeinschaften ist im Kundenportal
Meine KfW“ möglich.

KFW & BAFA – Wer fördert was?

Förderanträge für neue Heizungen werden bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gestellt. Die KfW vergibt Zuschüsse und Kredite. Das BAFA wickelt weiterhin alle Anträge ab für Effizienzmaßnahmen (EM) zur Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung der Gebäudenetze.


Seit Juli 2021 gibt es die Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG), welche aus vier Teilen besteht (siehe auch Seite 2):

  • BEG WG Wohngebäude (Sanierung im Bestand)
  • BEG NWG Nichtwohngebäude (Sanierung im Bestand)
  • BEG EM Einzelmaßnahmen (Sanierung im Bestand)
  • BEG KFN Klimafreundlicher Neubau (seit März 2024)


Das BEG ersetzt die bisherigen Förderprogramme KfW-Programm 153 Energieeffizient Bauen und KfW-Programm 151/152 – 430 Energieeffizient Sanieren.

Das BEG hat strengere Auflagen als bisher und gilt für Neubauten

nach dem EH 40 Standard. EH 40 bedeutet, dass ein nach diesem Standard gebautes Gebäude nur 40 % der Energie verbraucht, die ein Referenzhaus benötigt. Dies umfasst Häuser der Effizienzstandards EH 40 und EH 40 NH (Nachhaltigkeitsklasse).
Für die sogenannten Energieeffizienzklassen gilt: Je kleiner die Zahl, desto energieeffizienter ist ein Gebäude.
Generell wird die Förderung von Neubauten zugunsten der von Altbausanierung eingeschränkt, da alte unsanierte Gebäude einen Großteil des allgemeinen Energieverbrauchs ausmachen.

Was ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist ein Zusammenschluss aus einzelnen Förderprogrammen.


WICHTIG:

die 3 Säulen BEG Einzelmaßnahmen, BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude betreffen die Sanierung. Die 4. Säule BEG Klimafreundlicher Neubau bezuschusst nur den Neubau.






BEG Einzelmassnahmen:

Werden an bestehenden Gebäuden einzelne Maßnahmen für eine Verbesserung der Energieeffizienz umgesetzt, kann man die BEG EM bei der BAFA beantragen.

BEG Wohngebäude

Die BEG Förderung für Wohngebäude gibt es, wenn eine Bestandsimmobilie nach den energetischen Anforderungen der BEG umgebaut wird, bis zu 45 % der förderfähigen Kosten, abhängig von
der Effizienzhaus-Klasse. Die Förderung wird bei der KfW beantragt. Gefördert werden Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime.
Wird eine Bestandsimmobilie derart saniert, dass Sie am Ende den Effizienzhausstandard 40 EE erreicht, beträgt der Fördersatz 25 %. Zusätzlich erfüllen Sie die Kriterien für das „Worst Performing
Building“* sowie eine serielle Sanierung*. Damit ergibt sich ein Bonus von zusätzlich 20 %.
Die BEG Wohngebäude Förderung erhalten Sie als Tilgungszuschuss, wenn Sie einen zinsgünstigen
Kredit beantragen.

BEG Nichtwohngebäude

Gilt für Gebäude, deren Wohnfläche kleiner als 50 % ist. Fördersatz: max. 10 Millionen Euro. Den Kredit kann man bei der KfW beantragen. Die Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung von Gebäuden eine
Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird, werden in der BEG NWG gefördert. Diese gilt für alle Nichtwohngebäude, Gewerbegebäude, kommunalen Gebäude oder Krankenhäuser.
Fördersätze

Effizienzgebäude-Stufen in der Sanierung von bestehenden Gebäuden. Bei Erreichen der Klassifizierung EE und NH erhöht sich der Fördersatz um 5 %.

BEG Klimafreundlicher Neubau (KFN):

Standard für die Neubauförderung ist das Effizienzhaus 40. Gefördert werden Neubau oder Ersterwerb eines neuen Gebäudes sowie die notwendigen technischen Anlagen, die Fachplanung und Baubegleitung. Die Förderungen werden von der KfW vergeben.

Wer kann einen Antrag stellen?
  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Freiberuflich Tätige
  • Kommunen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmer und kommunaler Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Investoren


Die Serviceleistungen eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) können mit 50 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden.


Was gilt?


Breiteres Angebot:

  • Materialkosten bei Eigenleistungen werden gefördert.
  • Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen die Mietkosten gefördert, 
    wenn innerhalb eines Jahres nach Antragstellung ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt 
    oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird.
  • Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums


Fokus auf Sanierungen:

  • Für die Sanierung eines WPB (Worst Performing Building: Gebäude, das zu den schlechtesten 25 % 
    der Gebäude in Deutschland gehört, bezogen auf den energetischen Sanierungszustand) zu einem 
    Effizienzhaus oder einem Effizienzgebäude gibt es einen Extra-(Tilgungs-)Zuschuss von 10 %.
  • Bonus für serielles Sanieren von 15 % bei Sanierung auf EH 55 oder EH 40 Standard 
    (Serielles Sanieren: Verwendung vorgefertigter Bauelemente, zum Beispiel für Fassade oder Dach).

    Gut zu wissen: Den Bonus für die serielle Sanierung können Sie zusätzlich mit der Erneuerbare-Energien-Klasse, der
    Nachhaltigkeits-Klasse und dem Worst-Performing-Building-Bonus kombinieren. Sollten Sie die Boni „Worst Performing
    Building“ und „Serielle Sanierung“ kombinieren, werden diese in Summe auf eine Förderung von 20 % begrenzt.
  • Einführung der NH-Klasse (Nachhaltigkeit) für die Sanierung von Wohngebäuden


Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen:

  • Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen muss das zu versorgende Gebäude 
    nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.


Wärmepumpen (WP):

  • Bonus von 5 %-Punkten für WP mit natürlichem Kältemittel
  • Ab 1. Januar 2028 werden nur noch WP mit natürlichem Kältemittel gefördert.
  • Der Bonus für saubere Biomasse für Biomasseheizungen wird gestrichen.
  • Anforderung eines jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ETAs) für Biomasseheizungen 
    von 81 % ab 1. Januar 2023.
  • Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden.
  • Ab 1. Januar 2024: Absenkung der Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen
  • Ab 1. Januar 2024: Steigerung der Anforderung an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs). Zudem
    werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert.
  • Ab 1. Januar 2025: Wärmepumpen müssen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden.


Errichtung von Gebäudenetzen:

  • Mindestanteil von 65 % EE und/oder unvermeidbarer Abwärme
  • Fossile Brennstoffe/Gas sind nicht mehr förderfähig.
  • Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent (in Kombination mit einer zweiten Heizung) in 
    Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.
  • Fördersätze für die Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen werden nach dem Anteil der 
    Biomasse differenziert (Details siehe Richtlinien).
  • Für die Förderung von Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen hat die Antragstellung 
    durch/mit Energieeffizienz-Experten zu erfolgen.
  • Die Anforderungen zur Förderung eines Wärmenetzanschlusses (PEF/EE-Anteil) werden aufgehoben.


Biomasseheizungen:

  • Der zulässige Feinstaubausstoß wird ab 1. Januar 2023 reduziert auf 2,5 mg/m³.


Wie stelle ich einen Antrag?


  1. Einholung Angebote/Beauftragung eines Energie-Effizienz-Experten
  2. Antrag stellen
  3. Auftragsvergabe/Vertragsabschluss
  4. Einreichung von Verwendungsnachweisen/Beauftragung des Energie-Effizienz-Experten
  5. Prüfung und Auszahlung


Es ist ratsam einen Energie-Effizienz-Experten hinzuzuziehen. Diese Leistungen können mit 50 %
der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Grundsätzlich ist die Einbindung des Energie-
Effizienz-Experten optional, jedoch für bestimmte Maßnahmen wie Einzelmaßnahmen zwingend
erforderlich.

Kontakt

Bundesförderung für effiziente Gebäude
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 611 – 616, 621 und 622
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn


Telefon: 06196/908-1625
Fax: 06196/908-1800

Erreichbarkeit:

Montag bis Freitag: 08:00 – 18:00


Derzeit wird ein sehr hohes Anrufaufkommen verzeichnet. Sollten Sie telefonisch niemanden erreichen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular.