Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blauberg Ventilatoren GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichendes gilt nur, wenn korrespondierende schriftliche Erklärungen vorliegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Der Lieferer kann Subunternehmer tätig werden lassen, falls er dies für erforderlich hält.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind frei an die Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Der Besteller darf Forderungen gegen den Lieferer nur mit Zustimmung von diesem abtreten.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen so zu leisten, dass der Betrag spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung beim Lieferer eingegangen ist.
Der Lieferer ist berechtigt, für abgeschlossene Teillieferungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
Befindet sich der Besteller mit einer Abschlagszahlung in Verzug, so kann der Lieferer bei erfolglosem Ablauf einer Erfüllungsfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt der Vorbehalt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferer entstandenen oder entstehenden Forderungen.
Der Besteller hat die Vorbehaltswaren mit Sorgfalt zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Besteller tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Blauberg Ventilatoren ab. Diese nimmt die Abtretung an.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Zahlung, ist der Lieferer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Gründe, nach denen die Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben bestehen. Nach dem Rücktritt ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter veräußert werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Lieferer ist ermächtigt den Schuldner (Dritten) die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferer.
4. Wird Vorbehaltsware des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines Schuldners (Dritten) eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Schuldner (Dritten) oder den, den es angeht entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Wert nach Vorbehaltsware ist dann der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 %, der jedoch dann außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Die Abtretung der Forderungen erstreckt sich hier auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferers am Eigentum / Miteigentum der vom Besteller weiter veräußerten Vorbehaltsware entspricht.
5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderliche sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.
6. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, erlischt der Eigentumsvorbehalt in dem übersteigenden Umfang, bzw. der Besteller ist in dem übersteigenden Umfang Inhaber der Forderung.
IV. Fristen für Lieferungen und Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Können Termine aus Gründen nicht eingehalten werden, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so ist ein Rücktritt vom Vertrag wegen der Verzögerung ausgeschlossen.
3. Bei Verzug des Lieferers kann der Besteller einen eingetretenen Verzögerungsschaden insofern geltend machen, als dass er für jede vollendete Woche des Verzuges je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen kann, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens steht dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingungen zu.
4. Ist die Nichteinhaltung der Termine vom Lieferer zu vertreten und hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (Schadensersatz statt Leistung) stehen dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingungen zu.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweishöherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportkosten versichert.
b) Wenn der Versand, die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
VII. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte bei Sach- oder Rechtsmängel bestehen wie folgt:
1. Es muss ein Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang vorliegen. Dies ist nicht der Fall bei Erfüllung der vereinbarten Beschaffenheit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
2. Der Besteller muss offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung mitteilen. Ansonsten sind die Ansprüche aus Sachmängeln erloschen. Eine kürzere Prüfungspflicht nach § 377 HGB wird dadurch nicht betroffen.
3. Der Besteller kann bei einem Sach- oder Rechtsmangel die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Lieferer hat die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das Recht auf Minderungen oder Rücktritt ist ausgeschlossen. Diese Rechte entstehen jedoch wieder, wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt. Dies ist nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Fall, wenn sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstiger Umstände etwas anderes ergibt.
Das Recht auf Minderungen oder Rücktritt ist ausgeschlossen. Diese Rechte entstehen jedoch wieder, wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt. Dies ist nach dem erfolglosem zweiten Versuch der Fall, wenn sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstiger Umstände etwas anderes ergibt.
4. Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel oder wegen Schäden, die mit Sachmängel in Verbindung stehen, stehen dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingungen zu.
5. Sämtliche Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel oder Schäden, die mit Sachmängeln in Verbindung stehen, verjähren in einem Jahr ab dem Gefahrübergang.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter:
a) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrecht) durch vom Lieferer gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller nach Artikel VIII., soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts abweichendes ergibt.
aa) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat dieser das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
bb) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller dem Lieferer die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung nicht anerkannt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzverletzung verbunden ist.
b) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
c) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Schadensersatzansprüche wegen vom Lieferer zu vertretender Unmöglichkeit stehen dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingungen zu.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel IV. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Haftung
1. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
2. Unberührt bleiben alle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
Unberührt bleiben weiterhin alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung ist hier jedoch auf den Ersatz des typischerweise zu erwartenden und eingetretenen Schadens begrenzt.
XI. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkauf-mann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten München.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII: Verbindlichkeit des Vertrages
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihrem übrigen Teil verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Be-stimmung treten, die dem wirtschaftlicher Zwecke der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.